Verein

Wir sind

Bürger, die sich für die Vielfalt des Judentums in Geschichte und Gegenwart interessieren. Schwerpunkte unserer Vereinsarbeit sind jüdische Kultur heute, das Erbe und die Erinnerung an früheres jüdisches Leben in Tübingen und Wankheim. Die Nazis haben die Tübinger jüdische Gemeinde zerstört und in ganz Deutschland das jüdische Leben vernichtet.

Aktuell setzen wir uns insbesondere dafür ein, dass der jüdische Friedhof in Wankheim als Gesamtensemble erhalten bleibt. Wir haben dazu die Trägerschaft der Sanierung übernommen.

Auch  das Erhalten der Reste der ehemaligen Tübinger Synagoge in der Gartenstraße ist uns ein Anliegen.

Doch geht es uns nicht einfach nur um Erinnerungskultur, sondern genauso um jüdische Kultur heute und ihre vielfältigen Formen.

Wir setzen uns ein gegen Antisemitismus und Judenhass. Wir zeigen Gesicht.

Wir suchen
Bürger, die sich – auch nur vorübergehend  – bei Projekten, beim Organisieren von kulturellen Veranstaltungen und bei denkmalschützerischen Aktivitäten, einbringen wollen.

Wir bieten
Kenntnisse, Informationen und Austausch über die jüdische Kultur sowie Kooperation mit Organisationen und Institutionen.

Der Förderverein für jüdische Kultur in Tübingen ist seit 2012 aktiv.

 

V E R E I N S V O R S T A N D

Werner Kemmler (Vorsitzender)
Jörg Walter Karl (stellvertretender Vorsitzender)
Harald Schwaderer
Bruno Gebhart

V E R E I N S K O N T O

Förderverein für jüdische Kultur in Tübingen e.V.
IBAN: DE62 6415 0020 0002 3302 28, Kreissparkasse Tübingen

S A T Z U N G

des Fördervereins für jüdische Kultur in Tübingen e.V.

§ 1  Name und Sitz

  1. Der Verein ist ein Förderverein und führt den Namen „Förderverein für jüdische Kultur in Tübingen“. Er ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Sitz des Vereins ist Tübingen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck und Ziele des Fördervereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von jüdischer Kultur, insbesondere in Tübingen, sowie von Volksbildung, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Ziele:
    1. jüdische Kultur, insbesondere in Tübingen, zu fördern,
    2. denkmalschützerische Aktivitäten in Tübingen weiterzuentwickeln z.B. dadurch, dass die Reste des Synagogengebäudes, des Synagogengartens und des Synagogeninventars sichergestellt, sorgfältig bewahrt und würdig präsentiert werden,
    3. Forschungen und Publikationen zur Geschichte und Gegenwart jüdischen Lebens, insbesondere in Tübingen, zu fördern,
    4. den Dialog zwischen Juden, Christen und Muslimen und damit gegenseitiges Verständnis und Toleranz zu fördern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs (IRGW), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3  Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Verein im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 beschriebenen Ziele verwendet.

 

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den in § 2 niedergelegten Zielen bekennt.
  2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele und den Zweck des Vereins zu fördern. Aktivitäten eines einzelnen Mitglieds oder einer Gruppe von Mitgliedern im Namen des Vereins sind grundsätzlich erwünscht, müssen aber vorher mit dem Vorstand abgestimmt werden.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge in eine Mitgliederversammlung einzubringen und zu gestellten Anträgen Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Anträge sollten fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Auflösung einer juristischen Person oder durch Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Soll ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, so ist ihm vor der Beschlussfassung das Recht zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das betroffene Mitglied vor der folgenden Mitgliederversammlung anfechten.

§ 5  Beiträge und Spenden

  1. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. In geeigneten Fällen kann der Vorstand Beiträge erlassen oder stunden.
  2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden, Zuwendungen und öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden.
  3. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins für das Kalenderjahr aufzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 6  Organe des Fördervereins

Die Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7  Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder und den Vorstand bindend. Sie tagt mindestens einmal im Jahr.
  2. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.
  3. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten, sowie Anträge des Vorstands und gegebenenfalls Anträge der Mitglieder und dazu notwendige Informationen. Sie erfolgt schriftlich oder mittels elektronischer Medien an alle Mitglieder und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen Versanddatum und Versammlungstermin.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt. Eine durch Mitglieder derart beantragte Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Hinsichtlich der Einberufungsfrist , der Tagesordnung und der Ergänzung der Tagesordnung gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 3 entsprechend. In Angelegenheiten von außerordentlicher Dringlichkeit kann die Einberufungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
  5. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans,
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
    5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und gegebenenfalls der von Mitgliedern gestellten Anträge,
    6. Entscheidung über die Anfechtung eines Beschlusses des Vorstands zum Ausschluss eines Mitglieds,
    7. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Aufteilung des Vereinsvermögens.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen als Nein-Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und wenn zusätzlich zum Vorstand mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder anwesend ist.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach dieser Versammlung zu einer erneuten Versammlung einzuladen und in dieser Einladung unter Versendung der Tagesordnung darauf hinzuweisen, dass die erneute Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die erneute Mitgliederversammlung findet spätestens innerhalb von sechs Wochen statt. Über die Mitgliederversammlung ist zeitnah ein Protokoll anzufertigen, das vom/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

§ 8  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, unter ihnen der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand legt die weitere Geschäftsverteilung einvernehmlich fest.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Sofern sich keine Gegenstimme aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder erhebt, wird bei Einzelkandidaturen der Vorstand per Handzeichen (Akklamation) gewählt. Sollten für eine Position des Vorstands mehrere Personen kandidieren, gilt die schriftliche und geheime Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands sind einzeln zu wählen.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des einzelnen Vorstandsmitglieds wird in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften in Höhe von mehr als 3.000 € die Zustimmung der Mehrheit des Vorstands einzuholen ist.
  4. Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Pressearbeit, ist eine wesentliche Aufgabe des Vorstands.
  5. Alle Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Tätigkeiten ohne Honorar und ausschließlich ehrenamtlich.
  6. Der Vorstand trifft sich regelmäßig und bei Bedarf auf schriftliche, mindestens fünf Tage vorher zu versendende Einladung mit Tagesordnung durch den/die Vorsitzende(n), im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
  7. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
  8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereins und ist verantwortlich für die Einhaltung der Ziele und des Zwecks entsprechend dieser Satzung, für die Führung der Finanzen und eine ordnungsgemäße Rechnungslegung.
  9. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern, deren Streichung von der Mitgliederliste oder ihren Ausschluss.
  10. Bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen führt der/die Vorsitzende bzw. sein/ihre Stellvertreter(in) den Vorsitz.
  11. Eine ordentlich einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der/die Stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend sind.
  12. Über die Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das vom/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom/von der Stellvertretenden Vorsitzenden, unterzeichnet werden muss.

§ 9  Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer des Fördervereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.

§ 10  Allgemeine Bestimmungen

  1. Eingehende Spenden müssen ausschließlich für die Ziele und den Zweck des Fördervereins im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Dies gilt im vollen Umfang für noch vorhandenes Vermögen nach dem Beschluss der Auflösung des Fördervereins.
  2. Mitgliedsbeiträge werden nach Abzug des erforderlichen Anteils für die Führung des Vereins als Spenden behandelt.

§ 11  Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung des Fördervereins durch die Mitgliederversammlung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs (IRGW), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 19. September 2012 in der „Hirsch“ Begegnungsstätte zu Tübingen von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet und damit errichtet. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Errichtung in Kraft.
Aktueller Stand der Satzung nach MV: 22.03.2022