Wir sind
Menschen, die sich für die Vielfalt des Judentums in Geschichte und Gegenwart interessieren. Schwerpunkte unserer Vereinsarbeit sind die jüdische Kultur heute, das Erbe und die Erinnerung an früheres jüdisches Leben in Tübingen und Wankheim. Die Nazis haben die Tübinger jüdische Gemeinde zerstört und in ganz Deutschland das jüdische Leben vernichtet.
Aktuell setzen wir uns insbesondere dafür ein, dass der jüdische Friedhof in Wankheim als Gesamtensemble erhalten bleibt. Wir haben dazu die Trägerschaft der inzwischen abgeschlossenen Sanierung übernommen und tragen für die nächsten Jahre die Bauunterhaltspflicht.
Auch das Erhalten der Reste der ehemaligen Tübinger Synagoge in der Gartenstraße ist uns ein Anliegen.
Doch geht es uns nicht einfach nur um Erinnerungskultur, sondern genauso um jüdische Kultur heute und ihre vielfältigen Formen.
Wir setzen uns ein gegen Antisemitismus und Judenhass. Wir zeigen Gesicht.
Wir suchen
Menschen, die sich – auch nur vorübergehend – bei Projekten, beim Organisieren von kulturellen Veranstaltungen oder bei denkmalschützerischen Aktivitäten, einbringen wollen.
Wir bieten
Kenntnisse, Informationen und Austausch über die jüdische Kultur sowie Kooperation mit Organisationen und Institutionen.
Der Förderverein für jüdische Kultur in Tübingen ist seit 2012 aktiv.
V E R E I N S V O R S T A N D
Werner Kemmler (Vorsitzender)
Jörg Walter Karl (stellvertretender Vorsitzender)
Harald Schwaderer
Elana Horowitz
Torsten Himmel
V E R E I N S K O N T O
Förderverein für jüdische Kultur in Tübingen und Reutlingen e.V.
IBAN: DE62 6415 0020 0002 3302 28, Kreisparkasse Tübingen
S A T Z U N G
des Fördervereins für jüdische Kultur in Tübingen und Reutlingen e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein ist ein Förderverein und führt den Namen „Förderverein für jüdische Kultur in
Tübingen und Reutlingen e.V.“ (eingetragener Verein). Er ist konfessionell und parteipolitisch
unabhängig. Sitz des Vereins ist Tübingen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Fördervereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von jüdischer Kultur, insbesondere in Tübingen und
Reutlingen, sowie von Volksbildung, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Ziele:
1. jüdische Kultur, insbesondere in Tübingen und Reutlingen, zu fördern,
2. denkmalschützerische Aktivitäten in Tübingen, Reutlingen und Wankheim
weiterzuentwickeln z.B. durch Übernahme von Erhaltungsmaßnahmen und
regelmäßige Führungen auf dem jüdischen Friedhof Wankheim und dadurch, dass die
Reste des Synagogengebäudes, des Synagogengartens und des Synagogeninventars
sichergestellt, sorgfältig bewahrt und würdig präsentiert werden,
3. Stellungnahmen, Publikationen und Forschungen zur Geschichte und Gegenwart
jüdischen Lebens, insbesondere in Tübingen und Reutlingen, zu fördern,
4. den Dialog zwischen Juden, Christen und Muslimen und damit gegenseitiges
Verständnis und Toleranz zu fördern.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Verein im Sinne von § 58 Nr. 2 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 beschriebenen Ziele verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
sich zu den in § 2 niedergelegten Zielen bekennt.
2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein
Aufnahmeantrag kann vom Vorstand ohne Begründung abgelehnt werden.
3. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele und den
Zweck des Vereins zu fördern. Aktivitäten eines einzelnen Mitglieds oder einer Gruppe von
Mitgliedern im Namen des Vereins sind grundsätzlich erwünscht, müssen aber vorher mit
dem Vorstand abgestimmt werden.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge in eine Mitgliederversammlung einzubringen und zu
gestellten Anträgen Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Anträge sollten fünf Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss,
Auflösung einer juristischen Person oder durch Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Soll ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands
ausgeschlossen werden, so ist ihm vor der Beschlussfassung das Recht zu einer mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Den Ausschließungsbeschluss des Vorstands
kann das betroffene Mitglied vor der folgenden Mitgliederversammlung anfechten.
§ 5 Beiträge und Spenden
1. Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung festsetzt. In geeigneten Fällen kann der Vorstand Beiträge erlassen
oder stunden.
2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden, Zuwendungen und
öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden.
3. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins für das
Kalenderjahr aufzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 6 Organe des Fördervereins
Die Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder und den Vorstand bindend. Sie tagt
mindestens einmal im Jahr.
2. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines
Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.
3. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten, sowie Anträge des Vorstands und
gegebenenfalls Anträge der Mitglieder und dazu notwendige Informationen. Sie erfolgt
schriftlich oder mittels elektronischer Medien an alle Mitglieder und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens zwei Wochen zwischen Versanddatum und Versammlungstermin.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert. Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der
Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt. Eine
durch Mitglieder derart beantragte Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen.
Hinsichtlich der Einberufungsfrist, der Tagesordnung und der Ergänzung der Tagesordnung
gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 3 entsprechend. In Angelegenheiten von
außerordentlicher Dringlichkeit kann die Einberufungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
5. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplans,
3. Entlastung des Vorstands,
4. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, Wahl von zwei
Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und gegebenenfalls der von
Mitgliedern gestellten Anträge,
6. Entscheidung über die Anfechtung eines Beschlusses des Vorstands zum Ausschluss
eines Mitglieds,
7. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Aufteilung des Vereinsvermögens.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht eine andere Mehrheit zwingend
vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen zählen als Nein-Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist und wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder anwesend ist.
7. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, in seiner/ihrer Abwesenheit von
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn wird die Beschlussfähigkeit festgestellt.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach dieser Versammlung zu einer erneuten Versammlung
einzuladen und in dieser Einladung unter Versendung der Tagesordnung darauf hinzuweisen,
dass die erneute Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig ist. Die erneute Mitgliederversammlung findet spätestens innerhalb von sechs
Wochen statt. Über die Mitgliederversammlung ist zeitnah ein Protokoll anzufertigen, das
vom/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, unter ihnen der/die
Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand legt die weitere
Geschäftsverteilung einvernehmlich fest.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden und auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands sind
einzeln zu wählen. Sofern sich keine Gegenstimme aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder
erhebt, werden die Mitglieder des Vorstands per Handzeichen (Akklamation) gewählt. Sollten
für eine Position des Vorstands mehrere Personen kandidieren, gilt die schriftliche und
geheime Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis des
einzelnen Vorstandsmitglieds wird in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften in
Höhe von mehr als 3.000 € die Zustimmung der Mehrheit des Vorstands einzuholen ist.
4. Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Pressearbeit, ist eine wesentliche Aufgabe des Vorstands.
5. Alle Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Tätigkeiten ohne Honorar und ausschließlich
ehrenamtlich.
6. Der Vorstand trifft sich regelmäßig und bei Bedarf auf schriftliche, mindestens fünf Tage
vorher zu versendende Einladung mit Tagesordnung durch den/die Vorsitzende(n), im
Verhinderungsfall durch den/die Stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
7. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands muss eine Vorstandssitzung
einberufen werden.
8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereins und ist verantwortlich für die
Einhaltung der Ziele und des Zwecks entsprechend dieser Satzung, für die Führung der
Finanzen und eine ordnungsgemäße Rechnungslegung.
9. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern, deren Streichung von der
Mitgliederliste oder ihren Ausschluss.
10. Bei Vorstandssitzungen übernimmt der/die Vorsitzende den Vorsitz, in seiner/ihrer
Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied.
11. Eine ordentlich einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens der
Vorsitzende oder der/die Stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des
Vorstandes anwesend sind.
12. Über die Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das vom/von der
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom/von der Stellvertretenden Vorsitzenden,
unterzeichnet werden muss.
§ 9 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer:innen des Fördervereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
1. Eingehende Spenden müssen ausschließlich für die Ziele und den Zweck des Fördervereins
im Sinne dieser Satzung verwendet werden. Dies gilt im vollen Umfang für noch vorhandenes
Vermögen nach dem Beschluss der Auflösung des Fördervereins.
2. Mitgliedsbeiträge werden nach Abzug des erforderlichen Anteils für die Führung des Vereins
als Spenden behandelt.
§ 11 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung des Fördervereins durch die Mitgliederversammlung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Israelitische Religionsgemeinschaft
Württembergs (IRGW), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 19. September 2012 in der „Hirsch“ Begegnungsstätte zu Tübingen von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet und damit errichtet. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Errichtung in Kraft.
Dieser Stand der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 05.05.2026 einstimmig
beschlossen und am 28.07.2026 vom zuständigen Registergericht genehmigt..
